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Änderung § 129 Betriebsverfassungsgesetz vom 01.07.2021
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§ 129 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 129 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
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(Text alte Fassung) § 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung)§ 129 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. 4 Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse. (2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) 1 Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
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