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Änderung § 126 Betriebsverfassungsgesetz vom 08.11.2006
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§ 126 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 126 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 221 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über |
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; 5. die Stimmabgabe; 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können; 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; 7. die Aufbewahrung der Wahlakten. |
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