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Änderung § 88 Betriebsverfassungsgesetz vom 30.12.2016
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§ 88 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 88 n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen | |
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; | |
(Text alte Fassung) 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb. | (Text neue Fassung) 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; 5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen. |
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