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Änderung § 117 Betriebsverfassungsgesetz vom 01.05.2019

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§ 117 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 117 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4e G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(Textabschnitt unverändert)

§ 117 Geltung für die Luftfahrt


(Text alte Fassung)

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) 1 Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2 Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. 2 Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) 1 Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2 Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. 3 Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.


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