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Änderung § 117 Betriebsverfassungsgesetz vom 01.05.2019
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§ 117 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung | § 117 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4e G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 Geltung für die Luftfahrt | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. (2) 1 Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2 Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. 2 Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist. (2) 1 Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2 Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. 3 Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden. |
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