Tools:
Update via:
§ 117 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Zweiter Abschnitt Luftfahrt
§ 117 Geltung für die Luftfahrt
(1) 1Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. 2Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.
(2) 1Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. 3Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 4e Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 1. Mai 2019
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4043/b10940.htm