Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des Betriebsverfassungsgesetz am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 19 des BTHG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BetrVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung | |
(Text alte Fassung) Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. | (Text neue Fassung) Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. |
§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung | |
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen. | Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen. |
§ 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung | |
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen. | Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4043/v203028-2018-01-01.htm