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Änderung § 6 EndlagerVlV vom 31.12.2018

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§ 6 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 6 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 240 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verteilung des Aufwandes


(1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt verteilt:

1. für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung

a) zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist,

b) zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist,

(Text neue Fassung)

c) zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist,

2. für ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle

a) zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist,

b) zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist,

vorherige Änderung

c) zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist.

(2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem notwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffenden Jahr von den Landessammelstellen für die Endlagerung erhobenen und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit abgeführten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen.



c) zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist.

(2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem notwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffenden Jahr von den Landessammelstellen für die Endlagerung erhobenen und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit abgeführten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen.

(3) 1 Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach dem Verhältnis der Leistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. 2 Soweit die Vorausleistungspflicht auf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beruht, wird für die Verteilung die zuletzt genehmigte Leistung zugrunde gelegt. 3 Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird der Aufwand nach dem Verhältnis der bei den einzelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt angefallenen und voraussichtlich noch anfallenden radioaktiven Abfälle verteilt, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. 4 Maßgebend für die Bestimmung der Daten über Leistungen nach Satz 1 und Abfälle nach Satz 3 ist der 31. Dezember des Vorjahres.

(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.

(5) 1 Die Verteilung des Aufwandes ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen. 2 Bei erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit Wirkung auch für die Vergangenheit durch Novellierung dieser Verordnung vorzunehmen.



(heute geltende Fassung)