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Änderung § 1 EndlagerVlV vom 27.06.2020
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§ 1 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 1 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 240 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erhebung von Vorausleistungen | |
(Text alte Fassung) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. | (Text neue Fassung) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. |
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