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Änderung § 1 EndlagerVlV vom 30.07.2016
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§ 1 EndlagerVlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 1 EndlagerVlV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erhebung von Vorausleistungen | |
(Text alte Fassung) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. | (Text neue Fassung) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. |
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