Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der EndlagerVlV am 16.05.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2017 durch Artikel 3 des StandAFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EndlagerVlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
EndlagerVlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung | EndlagerVlV n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Erhebung von Vorausleistungen | |
(Text alte Fassung) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. | (Text neue Fassung) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. |
§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren | |
(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und abzurechnen. | |
(2) 1 Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. 2 Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. 3 Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt. | (2) 1 Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ist vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichtigen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben werden. 2 Während des laufenden Kalenderjahres werden die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres aktualisiert und bekannt gegeben. 3 Der gesamte notwendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalenderjahr ermittelt. |
(2a) 1 Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. 2 Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. (3) 1 Vorausleistungen werden erhoben 1. zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag), 2. nach Ermittlung des gesamten notwendigen Aufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe. 2 Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete Zahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem unverzinst erstattet. | |
§ 6 Verteilung des Aufwandes | |
(1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt verteilt: 1. für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung a) zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist, b) zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist, c) zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist, 2. für ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle a) zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist, b) zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist, c) zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist. | |
(2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem notwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffenden Jahr von den Landessammelstellen für die Endlagerung erhobenen und an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit abgeführten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen. | (2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem notwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffenden Jahr von den Landessammelstellen für die Endlagerung erhobenen und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit abgeführten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen. |
(3) 1 Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach dem Verhältnis der Leistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. 2 Soweit die Vorausleistungspflicht auf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beruht, wird für die Verteilung die zuletzt genehmigte Leistung zugrunde gelegt. 3 Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird der Aufwand nach dem Verhältnis der bei den einzelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt angefallenen und voraussichtlich noch anfallenden radioaktiven Abfälle verteilt, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. 4 Maßgebend für die Bestimmung der Daten über Leistungen nach Satz 1 und Abfälle nach Satz 3 ist der 31. Dezember des Vorjahres. (4) 1 Die Verteilung des Aufwandes ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen. 2 Bei erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit Wirkung auch für die Vergangenheit durch Novellierung dieser Verordnung vorzunehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4046/v205329-2017-05-16.htm