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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)
Artikel 1 G. v. 11.08.1999 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366
Geltung ab 17.08.1999; FNA: 2180-6 Vereins- und Versammlungsrecht
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Geltung ab 17.08.1999; FNA: 2180-6 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 7 Antragsfrist
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach § 5 sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des Innern eingereicht werden.
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Zitierungen von § 7 BefBezG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BefBezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BefBezG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BefBezG Bericht des Bundesministeriums des Innern
... einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß §§ 5 bis 7 dieses ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4049/a56840.htm