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§ 1 - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
Geltung ab 24.12.1975; FNA: 7601-14 Umstellungsrecht

§ 1 Geldinstitute



Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz),

2.
die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), bezeichneten Institute,

3.
Kreditinstitute im Saarland, das Postscheckamt Saarbrücken und die ehemalige Saarländische Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 441 -),

4.
Bausparkassen (§ 25 des Umstellungsgesetzes).



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WährUmStAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WährUmStAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WährUmStAbschlG Auflösung und Abwicklung öffentlich-rechtlicher Geldinstitute
... Öffentlich-rechtliche Geldinstitute, die unter § 1 Nr. 2 fallen und ihren Geschäftsbetrieb nicht fortführen, sind aufgelöst. Bis zur ...
§ 13 WährUmStAbschlG Sonderregelung für Berlin
... Bestimmungen mit folgender Maßgabe: 1. Es treten a) in § 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des ...