Tools:
Update via:
§ 1 - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)
§ 1 Geldinstitute
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz),
- 2.
- die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), bezeichneten Institute,
- 3.
- Kreditinstitute im Saarland, das Postscheckamt Saarbrücken und die ehemalige Saarländische Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 441 -),
- 4.
- Bausparkassen (§ 25 des Umstellungsgesetzes).
Zitierungen von § 1 Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WährUmStAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WährUmStAbschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WährUmStAbschlG Auflösung und Abwicklung öffentlich-rechtlicher Geldinstitute
... Öffentlich-rechtliche Geldinstitute, die unter § 1 Nr. 2 fallen und ihren Geschäftsbetrieb nicht fortführen, sind aufgelöst. Bis zur ...
§ 13 WährUmStAbschlG Sonderregelung für Berlin
... Bestimmungen mit folgender Maßgabe: 1. Es treten a) in § 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4050/a56844.htm