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§ 4 - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)
§ 4 Erlöschen von Ansprüchen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.
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Zitierungen von § 4 Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WährUmStAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WährUmStAbschlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WährUmStAbschlG Verjährung von Ansprüchen gegen Geldinstitute
... Ablauf des 30. Juni 1976, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 oder den §§ 4 , 5 etwas anderes ergibt. (2) Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. ...
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