(2) Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§
16 Abs. 4 des
Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei späterem Zugang der Mitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§
16 Abs. 3 des
Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung einzureichen.