§ 13 - Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
Geltung ab 24.12.1975; FNA: 7601-14 Umstellungsrecht

§ 13 Sonderregelung für Berlin



Im Land Berlin gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe:

1.
Es treten

a)
in § 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz)" die Worte "Geldinstitute (Artikel I Nr. 1 Buchstabe a der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 88 -)";

b)
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz)" die Worte "Altgeldguthaben bei Geldinstituten im betreffenden Gebiet (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 374 -)";

c)
in § 3 Abs. 6 an die Stelle der Worte "bei Geldinstituten im Währungsgebiet als Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Umstellungsgesetzes)" die Worte "bei Geldinstituten in Berlin als Altgeldguthaben der Gruppe IV (Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Umstellungsverordnung)".

2.
Bei der Anwendung des § 1 Nr. 4 sind Bausparkassen die in der Durchführungsbestimmung Nummer 7 vom 26. Oktober 1950 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 (Westberliner Bausparkassenbestimmung) - Verordnungsblatt für Berlin I S. 494 - aufgeführten Bausparkassen sowie die Landesbausparkasse Berlin und die Bausparkasse Deutsche Bau-Gemeinschaft AG.



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