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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 1 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 9510-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.10.2004; FNA: 9510-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. 3Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.
(2) 1Auslagen werden gesondert erhoben. 2Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.
Text in der Fassung des Artikels 59 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 1 WSVSeeKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 59 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell | vor 15.08.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 WSVSeeKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WSVSeeKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSVSeeKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WSVSeeKostV Allgemeine Gebührengrundsätze (vom 15.08.2013)
... erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (3) Werden Gebühren nach der ...
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 59 WSVZuAnpV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift sowie in § 1 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des ... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die ...
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