Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Mineralölausgleichs-Verordnung (MinÖlAV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
| |

§ 2 Berechnungsgrundlagen des Versorgungsausgleichs



(1) Die am Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach näherer Maßgabe des § 11 monatlich ihre Versorgungslage für den jeweils laufenden Monat, die beiden vorangegangenen Monate und die beiden nächsten Monate zu melden.

(2) 1Zum monatlichen Aufkommen nach § 1 Abs. 2 rechnen eingeführte oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrachte Mengen, im Inland hergestellte Mengen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhaltene Mengen, Zugänge vom Erdölbevorratungsverband sowie aus der Herstellerpflichtbevorratung oder aus Delegationen an den Erdölbevorratungsverband verfügbar gewordene Mengen. 2Bei Unternehmen, die schon in Zeiten ungestörter Versorgungssituation dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über ihre Versorgungssituation berichtet haben (Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)), werden dem Aufkommen auch sonstige Zugänge zugerechnet.

(3) 1Als aufkommensmindernd sind bei der Berechnung des Aufkommens nach § 1 Abs. 2 ausgeführte oder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbrachte Mengen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs abgegebene Mengen, Abgänge an den Erdölbevorratungsverband sowie solche Mengen zu berücksichtigen, über die gegenüber dem Erdölbevorratungsverband eine Delegationsverpflichtung eingegangen worden ist. 2Beim Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind zusätzlich inländische Abgänge an andere Unternehmen des Erhebungskreises sowie Abgänge an internationale Bunker aufkommensmindernd zu berücksichtigen.

(4) 1Ein Bestandsaufbau bei Rohöl wird dem Aufkommen eines Unternehmens bei den drei in § 1 Abs. 3 genannten Produktgruppen im Verhältnis der im Vorjahr aus Rohölen und Einsatzprodukten im Geltungsbereich dieser Verordnung laut amtlicher Mineralölstatistik insgesamt hergestellten Mengen (Brutto-Raffinerieerzeugung) der einzelnen Produktgruppen zugerechnet, ein Bestandsabbau in gleicher Weise aufkommensmindernd berücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für das aus der Herstellerpflichtbevorratung oder aus Delegationen an den Erdölbevorratungsverband verfügbar gewordene Rohöl.

(5) 1Ob eine Über- oder Unterversorgung nach § 1 Abs. 2 vorliegt, wird bei den zum Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehörenden Unternehmen ermittelt, indem das aktuelle Aufkommen des jeweiligen Erhebungsmonats mit dem durchschnittlichen monatlichen Absatz (Referenzmenge) in einem Vergleichszeitraum, gekürzt um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz, verglichen wird. 2Als Vergleichszeitraum werden jeweils der dem Erhebungsmonat entsprechende Monat aus den letzten 12 Monaten, für die bei Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen die amtliche Mineralölstatistik vorliegt, sowie der dem entsprechenden Monat folgende und der ihm vorangehende Monat herangezogen. 3Bei den nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehörenden Unternehmen werden zum Vergleich anstelle des Absatzes die entsprechend gekürzten Nettoeinfuhren (Einfuhren abzüglich Ausfuhren) herangezogen.

(6) 1Die bei der Ermittlung der Unter- oder Überversorgung zugrunde zu legenden Verbrauchseinschränkungssätze werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgelegt und den am Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben. 2Die Festlegung hat unter Beachtung der von den zuständigen Stellen durch Verbrauchseinschränkungsmaßnahmen oder auf andere Weise angestrebten Einsparziele zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Mineralölausgleichs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 124 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Mineralölausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MinÖlAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MinÖlAV Verpflichtung zum Versorgungsausgleich, Grundsatz und Beteiligte
... Aufkommen an den in Absatz 1 genannten einzelnen Mineralölprodukten jeweils eine in § 2 Abs. 5 näher bezeichnete Menge übersteigt. Bei vergleichsweise geringerem monatlichen ...
§ 3 MinÖlAV Inhalt der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich (vom 05.04.2017)
... bekanntgegeben hat. (2) Jedes nach § 1 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 5 überversorgte Unternehmen ist in Höhe seiner Überversorgung zum Angebot von ... vom Hundert der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge ( § 2 Abs. 5 ) hinausgeht. Für einen im laufenden Monat vorweggenommenen Ausgleich des ... vom Hundert. (3) Ist aus dem laufenden Monat in der monatlichen Meldung nach § 2 Abs. 1 der letzte oder vorletzte Monat geworden, so sind die ursprünglich für den laufenden ... des erhaltenden Unternehmens auf die drei in § 1 Abs. 3 genannten Produktgruppen nach dem in § 2 Abs. 4 genannten Schlüssel anzurechnen. (5) Ausgeglichen werden müssen nur ...
§ 5 MinÖlAV Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur (vom 30.06.2013)
... der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die ...
§ 14 MinÖlAV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
... die Notstandsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden. (3) Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn 1. nach Artikel 12 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 124 SchriftVG Änderung der Mineralölausgleichs-Verordnung
...  In § 2 Absatz 6 Satz 1 sowie § 3 Absatz 1 Satz 3 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 ...