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§ 12 - Mineralölausgleichs-Verordnung (MinÖlAV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.
zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Angaben macht,

3.
entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



 

Zitierungen von § 12 Mineralölausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MinÖlAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MinÖlAV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet, wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein ... außer Kraft gesetzt werden. (3) Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn 1. nach Artikel 12 des Übereinkommens ...