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Änderung § 5 Mineralölausgleichs-Verordnung vom 30.06.2013

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur


(Text alte Fassung)

Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen dieser Angebote haben den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entsprechen.

(Text neue Fassung)

Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen dieser Angebote haben den Anforderungen des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und § 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entsprechen.