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6. Abschnitt - Mineralölausgleichs-Verordnung (MinÖlAV k.a.Abk.)
V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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6. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energiesicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
§ 14 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet, wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt werden. Ihre Anwendung endet, wenn nach Artikel 23 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm die Notstandsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden.
- 1.
- nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt werden, weil die Mitgliedstaaten insgesamt oder die Bundesrepublik Deutschland von einem Versorgungsausfall von mindestens 7 vom Hundert betroffen sind und
- 2.
- die genannten Vorschriften insgesamt oder einzeln durch eine weitere Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 für anwendbar erklärt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4066/b11005.htm