Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 EnSiG vom 22.05.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 EnSiG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnSiGuaÄndG am 22. Mai 2022 und Änderungshistorie des EnSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 6 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gerichtet sind.



(heute geltende Fassung)