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Änderung § 5 EnSiG vom 22.05.2022
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§ 5 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung | § 5 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage | |
(Text alte Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 93 entsprechend anzuwenden. |
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