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Änderung § 6 EnSiG vom 22.05.2022

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§ 6 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung
§ 6 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gerichtet sind.



(heute geltende Fassung)