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Änderung § 23 EnSiG vom 22.05.2022
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§ 23 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung | § 23 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 23 (neu) | (Text neue Fassung)§ 23 Verordnungsermächtigung |
1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Enteignungsverfahren nach § 20, 2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21, 3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie im Rahmen einer Enteignung nach § 18 erforderlich sind. 2 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 3 Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. |
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