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Änderung § 25 EnSiG vom 22.05.2022
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§ 25 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2022 geltenden Fassung | § 25 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 25 (neu) | (Text neue Fassung)§ 25 Preisanpassungsmonitoring |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. 2 Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. 3 Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. 4 Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die erlangten Daten. (2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten machen. (3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlichen. |
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