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Änderung § 16 EnSiG vom 13.10.2022
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§ 16 EnSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung | § 16 EnSiG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen | |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2, a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde, b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen, 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung, | |
(Text alte Fassung) a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden, | (Text neue Fassung) a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden, |
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen. |
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