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Änderung § 12 EnSiG vom 01.12.2022

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§ 12 EnSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2022 geltenden Fassung
§ 12 EnSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Härteausgleich


(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.

(Text alte Fassung)

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.

(3)
§ 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung.

(3)
Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.

(4)
§ 11 Absatz 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.


 
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