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Anlage 2 - Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft (MNrVAL)
V. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1724, zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 8251-10-3 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 8251-10-3 Landwirte
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Anlage 2 Prüfziffer
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:
- 1.
- Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.
- 2.
- Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.
- 3.
- Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist.
- 4.
- Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0.
- 5.
- Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.
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Zitierungen von Anlage 2 MNrVAL
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MNrVAL verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MNrVAL selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MNrVAL Zusammensetzung der Mitgliedsnummer (vom 01.01.2013)
... Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 ...
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