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Anlage 2 - Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft (MNrVAL)

V. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1724, zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 8251-10-3 Landwirte
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Anlage 2 Prüfziffer


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:

1.
Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.

2.
Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.

3.
Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist.

4.
Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0.

5.
Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.

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Zitierungen von Anlage 2 MNrVAL

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MNrVAL verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MNrVAL selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MNrVAL Zusammensetzung der Mitgliedsnummer (vom 01.01.2013)
... Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2  ...