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Änderung § 1 MNrVAL vom 01.01.2013
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§ 1 MNrVAL a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 1 MNrVAL n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Vergabe der Mitgliedsnummer | |
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse vergibt an Versicherte, die bei ihr im Zeitpunkt der Vergabe versichert sind oder dort erstmalig versichert werden, eine Mitgliedsnummer, es sei denn, von einem anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger ist bereits eine Mitgliedsnummer vergeben worden, die sich entsprechend § 2 zusammensetzt. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann die Mitgliedsnummer für andere Personen vergeben, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Ist bereits eine Mitgliedsnummer der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitgliedsnummer entsprechend § 2 zusammengesetzt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse diese zu übernehmen. | |
(Text alte Fassung) (2) Zuständig für die Vergabe der Mitgliedsnummer ist die Alterskasse, in deren Bereich der Versicherte als Landwirt tätig oder als mitarbeitender Familienangehöriger beschäftigt ist. Die Alterskasse für den Gartenbau ist zuständig, wenn der Versicherte in einem gärtnerischen Unternehmen als Landwirt tätig oder als mitarbeitender Familienangehöriger beschäftigt ist. (3) Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist die Mitgliedsnummer oder sind Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitgliedsnummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine Mitgliedsnummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden, sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitgliedsnummern herzustellen ist. | (Text neue Fassung) (2) Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist die Mitgliedsnummer oder sind Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitgliedsnummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine Mitgliedsnummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden, sind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitgliedsnummern herzustellen ist. |
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