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Änderung § 2 MNrVAL vom 01.01.2013
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§ 2 MNrVAL a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 2 MNrVAL n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zusammensetzung der Mitgliedsnummer | |
(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus 1. der Bereichsnummer, 2. der Seriennummer, 3. der Prüfziffer. | |
(Text alte Fassung) (2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer der die Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1. | (Text neue Fassung) (2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1. |
(3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten. (4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet. |
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