Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Entschädigungsrentengesetz (EntschRG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 251-7-2 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
| |

§ 2



(1) Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpension bezogen haben, erhalten eine Entschädigungsrente in Höhe von 717,50 Euro monatlich.

(2) Empfänger von Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebene von Empfängern einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 erhalten eine Entschädigungsrente in folgender Höhe:

1.
arbeitsunfähige Witwen (Witwer) 410 Euro monatlich,

2.
Vollwaisen 256,25 Euro monatlich,

3.
Halbwaisen 153,75 Euro monatlich.

(3) Die Entschädigungsrenten nach Absatz 1 und 2 werden um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Mindestrenten nach § 32 des Bundesentschädigungsgesetzes in Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten durch Rechtsverordnung jeweils angehoben werden. Die Erhöhung erfolgt erstmals, wenn und soweit eine im Mai 1992 unterstellte Rentenleistung in Höhe von monatlich 512,50 Euro bei Anpassung nach Satz 1 den Betrag von monatlich 717,50 Euro übersteigt.

(4) Soweit nach § 4 der Anordnung über Ehrenpensionen bei einem Körperschaden von mindestens 20 vom Hundert eine Teilpension in Höhe des festgestellten prozentualen Körperschadens gewährt wurde, wird die Teilrente von dem in Absatz 1 bestimmten Betrag abgeleitet. Bei Erreichen des Pensionsalters oder bei Eintritt von Invalidität nach dem 30. April 1992 wird eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 gewährt.

(5) Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird ein Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 102,50 Euro geleistet.

(6) Entschädigungsrente für Witwen und Witwer wird geleistet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1951 geschlossen wurde. Dies gilt auch, wenn eine Eheschließung vor dem 1. Januar 1951 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bei einer Rückkehr aus einer Emigration oder bei Entlassung aus einer Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 1945 tritt an die Stelle des 1. Januar 1951 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr oder Entlassung.



 

Zitierungen von § 2 Entschädigungsrentengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EntschRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EntschRG (vom 01.01.2023)
... Zeit vom 1. März 1990 bis zum 2. Oktober 1990 einschließlich als Verfolgte nach den in § 2 der Anordnung über Ehrenpensionen genannten Vorschriften anerkannt worden sind, b) ...
§ 6 EntschRG (vom 01.01.2023)
... gelten entsprechend. Die Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 , die Neubewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach ... durch schriftlichen Bescheid. Bei der Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides nicht erforderlich. ...
§ 8 EntschRG
... Anspruchsberechtigung von Witwen und Witwern von Verfolgten im Sinne des § 1 BEG gilt § 2 Abs. 6 entsprechend. (3) Die Leistungen werden in gleicher Höhe wie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 24 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
... gestrichen. 3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ... 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2" ...