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§ 4 - Entschädigungsrentengesetz (EntschRG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 251-7-2 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.05.1992; FNA: 251-7-2 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien zur Hälfte angerechnet.
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Zitierungen von § 4 Entschädigungsrentengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EntschRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EntschRG
... Satz 1 den Betrag von monatlich 717,50 Euro übersteigt. (4) Soweit nach § 4 der Anordnung über Ehrenpensionen bei einem Körperschaden von mindestens 20 vom Hundert ...
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