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§ 6 - Entschädigungsrentengesetz (EntschRG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 251-7-2 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 01.05.1992; FNA: 251-7-2 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 6
(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung gegeben ist. 2Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen.
(2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Gewährung der Entschädigungsrenten erforderlichen Daten und Unterlagen, soweit möglich auf maschinell verwertbaren Datenträgern, zu übermitteln.
(3) 1Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2Die Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 3Bei der Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides nicht erforderlich.
(4) 1Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2 Absatz 2 des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 24 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 6 Entschädigungsrentengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 24 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Entschädigungsrentengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EntschRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 24 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
... und werden die Wörter „, dem Bundesversicherungsamt" gestrichen. 3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ...
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