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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 2 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2 Körperersatzstücke
(1) Als Körperersatzstücke werden geliefert
- 1.
- künstliche Glieder,
- 2.
- Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille,
- 3.
- künstliche Augen,
- 4.
- Mammaprothesen,
- 5.
- Perücken,
- 6.
- Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich.
(2) Körperersatzstücke können als Erstausstattung doppelt geliefert werden.
(3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikprothese oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen. Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätzlichen Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück zum Wechseln zu liefern.
(4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4076/a57017.htm