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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 4 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4 Stützapparate
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Stützapparate können als Erstausstattung doppelt geliefert werden. Ein wasserfester Stützapparat kann zusätzlich geliefert werden.
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Zitierungen von § 4 OrthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 OrthV Orthopädische Hilfsmittel
... und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert: 1. Stützapparate, ...
§ 14 OrthV Schützende Hilfen
... Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4 ) notwendig sind, 2. gefütterte Beinüberzüge oder ...
§ 18 OrthV Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände
... 1. Januar 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädieverordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4076/a57019.htm