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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 7 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 7 Handschuhe
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Handschuhe werden für versteifte, verstümmelte, gelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar geliefert; als Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. Zusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert werden. Personen, denen ein handbetriebener Rollstuhl für den Straßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dauernde Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad geliefert oder bezuschußt worden ist (§ 12 Abs. 5, § 34), sowie Blinde erhalten für den Winter ein Paar Handschuhe.
Zitierungen von § 7 OrthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 OrthV Orthopädische Hilfsmittel
... und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert: 1. Stützapparate, ...
§ 9 OrthV Zusammentreffen von Ansprüchen
... oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand von einem anderen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4076/a57022.htm