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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 14 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 14 Schützende Hilfen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert
- 1.
- Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,
- 2.
- gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,
- 3.
- Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,
- 4.
- Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,
- 5.
- Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.
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Zitierungen von § 14 OrthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 OrthV Orthopädische Hilfsmittel
... Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen. Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere geliefert: 1. Stützapparate, 2. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4076/a57029.htm