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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 15 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 15 Ergänzungen zu Hilfsmitteln
Ergänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert
- 1.
- kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichtsersatzstücken oder von Perücken,
- 2.
- Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,
- 3.
- Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,
- 4.
- Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tragen von Körperersatzstücken oder orthopädischen Hilfsmitteln notwendig ist.
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