Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 19 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
§ 19 Blindenführhunde
(1) Die Kosten für tierärztliche Behandlung eines Blindenführhundes sowie für Arznei- und Verbandmittel werden im notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren können bewilligt werden.
(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.
(3) Der Führhund und das Geschirr sind zurückzufordern, wenn der Hund auf Dauer entbehrlich oder nicht mehr geeignet ist; auf die Rückforderung kann verzichtet werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4076/a57036.htm