(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§
11 Abs. 3 des
Bundesversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder Kosten übernommen werden für
- 1.
- Motorfahrzeuge,
- 2.
- Instandhaltung von Motorfahrzeugen,
- 3.
- Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung,
- 4.
- Änderungen an Motorfahrzeugen,
- 5.
- Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl,
- 6.
- Fahrräder,
- 7.
- Blindenführhundzwinger,
- 8.
- Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger,
- 9.
- Kommunikationsgeräte,
- 10.
- Maßkonfektion.
(2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt werden.
(3) Ein Zuschuß darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und die Rechnung vorgelegt worden ist.