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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 24 - Orthopädieverordnung (OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 24 Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Veräußert der Beschädigte das Motorfahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung auf seinen Namen, so hat er den Betrag zurückzuzahlen, der sich ergibt, wenn für jedes bei Veräußerung des Motorfahrzeugs abgelaufene Vierteljahr von dem Zuschuß ein Zwanzigstel abgezogen wird. Dasselbe gilt, wenn er das Motorfahrzeug dauernd nicht mehr nutzt.
(2) Stirbt der Beschädigte innerhalb von vier Jahren nach der Zulassung des Motorfahrzeugs auf seinen Namen, ist die Hälfte des sich nach Absatz 1 ergebenden Betrages zurückzuzahlen.
(3) Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder kommt es abhanden, kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und von § 25 Satz 2 gemacht werden, wenn der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Zitierungen von § 24 OrthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 OrthV Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
... Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuß der Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräußerung zurückzuzahlen ...
§ 32 OrthV Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
... Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig. (2) Ist das Fahrzeug ...
§ 34 OrthV Zuschüsse für Fahrräder (vom 21.12.2007)
... hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der ...
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