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Änderung § 26 OrthV vom 21.12.2007

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§ 26 OrthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 26 OrthV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge


(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeuges wird ein jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt:

(Text alte Fassung)

1. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 50 Kubikzentimeter 190 Deutsche Mark,

2. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 500 Kubikzentimeter 370 Deutsche Mark,

3. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum über 500 Kubikzentimeter 575 Deutsche Mark,

4. für ein elektrisch angetriebenes Motorfahrzeug 370 Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

1. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 50 Kubikzentimeter 97 Euro,

2. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum bis zu 500 Kubikzentimeter 189 Euro,

3. für ein Motorfahrzeug mit einem Hubraum über 500 Kubikzentimeter 294 Euro,

4. für ein elektrisch angetriebenes Motorfahrzeug 189 Euro.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird für jedes Kalenderjahr gezahlt, in dem für ein von dem Beschädigten benutztes Motorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuß nach § 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur für ein Fahrzeug gezahlt. Im ersten Kalenderjahr wird vom Monat der Zulassung an als Pauschbetrag ein Zwölftel des Betrages nach Absatz 1 je Monat gezahlt.