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Änderung § 34 OrthV vom 21.12.2007
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§ 34 OrthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 34 OrthV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Zuschüsse für Fahrräder | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1 genannten Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses. (2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 60 Deutsche Mark gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Ein Zuschuß bis zu 153 Euro zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1 genannten Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses. (2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 31 Euro gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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