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Änderung § 36 OrthV vom 21.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 OrthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 36 OrthV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte


(1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der Beschaffungskosten erhalten für

(Text alte Fassung)

1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, insgesamt jedoch höchstens 400 Deutsche Mark, sowie für ein entsprechendes Gerät im Taschenformat, höchstens jedoch 265 Deutsche Mark,

2. Tonträger, höchstens jedoch 40 Deutsche Mark innerhalb von 12 Monaten.

(Text neue Fassung)

1. ein Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, insgesamt jedoch höchstens 205 Euro, sowie für ein entsprechendes Gerät im Taschenformat, höchstens jedoch 135 Euro,

2. Tonträger, höchstens jedoch 20 Euro innerhalb von 12 Monaten.

(2) Ein Zuschuss darf frühestens nach fünf Jahren für ein neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.

(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge ein Gerät nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine Hilfe zur Beschaffung eines solchen Geräts erhalten und kann er dieses Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuss erst gezahlt werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.




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