Änderung § 2 GGV vom 01.10.2009

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§ 2 GGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 2 GGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter


(Text alte Fassung)

Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.

(Text neue Fassung)

Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.




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