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Synopse aller Änderungen der BMVergV am 01.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMVergV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde | |
(Text alte Fassung) 1. | in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 | 13,31 Euro, 2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 15,72 Euro, 3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 21,60 Euro, 4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 29,73 Euro. | (Text neue Fassung) 1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 13,45 Euro, 2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 15,89 Euro, 3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 21,83 Euro, 4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 30,05 Euro. |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes | |
1. im gehobenen Dienst 29,55 Euro, 2. im höheren Dienst 34,51 Euro. | 1. im gehobenen Dienst 29,86 Euro, 2. im höheren Dienst 34,88 Euro. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4079/Aenderungen_BMVergV_vom_01.03.2020.htm