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Änderung § 4 BMVergV vom 01.01.2009
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§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 4 BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 | 10,27 Euro, A 5 bis A 8 | 12,13 Euro, A 9 bis A 12 | 16,65 Euro, A 13 bis A 16 | 22,96 Euro. (2) Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 15,50 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 19,20 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 22,80 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 26,63 Euro, 5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen 26,63 Euro. Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. | (Text neue Fassung) (1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 15,42 Euro, 2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 18,22 Euro, 3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 25,03 Euro, 4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 34,46 Euro. (2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1. im gehobenen Dienst 34,24 Euro, 2. im höheren Dienst 40,00 Euro. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird. |
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