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Änderung § 2 BMVergV vom 23.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BMVergV, alle Änderungen durch Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie der BMVergVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 2 BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden 1. im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien, | (Text neue Fassung) (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden: 1. im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien, |
2. im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, 3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, 4. im polizeilichen Vollzugsdienst, 5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, | |
6. im Schuldienst als Lehrer. | 6. im Schuldienst als Lehrkraft. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines 1. Dienstes in Bereitschaft, 2. Schichtdienstes, 3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert, | |
4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat, | 4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat, |
5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses. (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben | |
1. (weggefallen) 2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, 3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht, 4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, 4a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, 5. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind, 6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage. Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 neben den in Nummer 3, 4 oder 4a genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages. | 1. einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung. |
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist. |
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