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Änderung § 4 BMVergV vom 01.01.2011

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§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 4 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen


A 2 bis A 4 | 10,69 Euro,

A 5 bis A 8 | 12,62 Euro,

A 9 bis A 12 | 17,33 Euro,

A 13 bis A 16 | 23,88 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde


1. |
in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4 | 15,42 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen

A 5 bis A 8 | 18,22 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen

A 9 bis A 12 | 25,03 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen

A 13 bis A 16 | 34,46 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

vorherige Änderung

1. im gehobenen Dienst 23,72 Euro,

2. im höheren Dienst 27,71 Euro.



1. im gehobenen Dienst 34,24 Euro,

2. im höheren Dienst 40,00 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.



(heute geltende Fassung)