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Änderung § 4 BMVergV vom 01.01.2009
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§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 4 BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen | |
(Text alte Fassung) A 2 bis A 4 | 10,27 Euro, A 5 bis A 8 | 12,13 Euro, A 9 bis A 12 | 16,65 Euro, A 13 bis A 16 | 22,96 Euro. | (Text neue Fassung) A 2 bis A 4 | 10,56 Euro, A 5 bis A 8 | 12,47 Euro, A 9 bis A 12 | 17,12 Euro, A 13 bis A 16 | 23,60 Euro. |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern | |
1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 15,50 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 19,20 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 22,80 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 26,63 Euro, 5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen 26,63 Euro. | 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 15,93 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 19,74 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 23,44 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 27,38 Euro, 5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen 27,38 Euro. |
Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird. |
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